Energiesparberatung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat ein Förderprogramm zur Energiesparberatung vor Ort aufgelegt. Dieses Förderprogramm betrifft primär Wohngebäude.
Welche Bedingungen gibt es nun für die Nutzung des Förderprogramms?
Das wichtigste Kriterium für die Nutzung des Förderprogramms ist das Alter des Wohngebäudes. So muss der Bauantrag für das betreffende Wohngebäude vor dem Jahr 1995 gestellt worden sein. Somit wird also sinnvoller Weise nur die Energiesparberatung für ältere Wohngebäude gefördert. Bei neueren Wohngebäuden ist das Einsparpotential meist deutlich geringer. Ein weiteres wichtiges Kriterium für die Nutzung des Förderprogramms ist die Nutzungsart des Gebäudes. So muss das Gebäude zu mehr als fünfzig Prozent zu Wohnzwecken genutzt werden. Antragsteller mit einem Home-Office können das Förderprogramm also meist ohne Probleme nutzen, da die Bürofläche fast immer weniger als fünfzig Prozent der gesamten Gebäudefläche ausmacht.
Wer kann dieses Förderprogramm in Anspruch nehmen?
Das Förderprogramm ist für Eigentümer, Mieter und auch Pächter von Wohngebäuden gedacht. Dabei sollte sich die Energiesparberatung immer auf das ganze Objekt beziehen. Einzelne Wohnungen werden deshalb nicht untersucht. Die Energiesparberatung erfolgt ausschließlich durch antragsberechtigte Energiesparberater bzw. Energieberater.
Wie wird gefördert?
Es wird ein Zuschuss zu der in Rechnung gestellten Energieberatungsleistung gewährt. Dabei wird dieser Zuschuss direkt an den antragsberechtigten Energieberater ausgezahlt. Dieser ist verpflichtet, diesen Zuschuss vollständig bei der Rechnung zu berücksichtigen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser beträgt die Zuschusshöhe 300 Euro. Für Häuser mit mindestens drei Wohnungen werden 360 Euro gezahlt. Wenn dazu noch Stromspartipps vor Ort gegeben werden, gibt es noch mal zusätzlich einen Bonus von 50 Euro. Für spezielle Prüfungen vor Ort, z.B. Thermografie oder Blower-Door-Test, gibt es zusätzliche Fördermöglichkeiten. Wichtig dabei ist, dass der gesamte Zuschuss höchstens die Hälfte des Rechnungsbetrags betragen darf.